Durch das Beauftragen der geschmackwerkstatt können Sie bares Geld sparen, da die Rhein-Neckar-Werkstätten als Eigentümerin der Marke geschmackwerkstatt anerkannt ist als Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM).

Deshalb können Auftraggeber unsere Arbeitsleistungen gemäß § 140 SGB IX bis zu 50 Prozent auf die zu zahlende Ausgleichsabgabe für nicht besetzte Schwerbehinderten-Arbeitsplätze anrechnen lassen.

Ausgleichsabgabe

Unternehmen, die über mehr als 20 Arbeitsplätze verfügen, haben gemäß § 154 SGB IX mindestens 5 % ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Für jeden unbesetzten Pflichtplatz ist eine monatliche Ausgleichsabgabe zu entrichten. Die Höhe der Ausgeichsabgabe wird auf der Basis der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt und ist gestaffelt nach dem Erfüllungsgrad der besetzten Pflichtplätze.

Pro unbesetztem Pflichtplatz ist monatlich eine Ausgleichsabgabe ab 01.01.2018 gemäß § 154 SGB IX in folgender Höhe zu entrichten*:

0 bis unter 2 % = 320 €
2 bis unter 3 % = 220 €
3 bis unter 5 % = 125 €

Bei der Berechnung sich ergebender Bruchteile von 0,50 und mehr ist aufzurunden, bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich bis zu 59 Arbeitsplätzen ist abzurunden.

* Für Kleinbetriebe (mehr als 20 bis zu 59 Arbeitsplätzen), die der Ausgleichsabgabe unterliegen, gibt es eine Sonderregelung.